Allgemeine Lieferungs – und Verkaufsbedingungen der Fresh Nuts GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären.
3. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Die Lieferbedingungen werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Alle Angebote insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend. Unsere Angaben und Beschreibungen in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet sind bezüglich der Beschreibung der Beschaffenheit und Eigenschaften von Waren unverbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen , Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberechte vor. Besonders bei Kalkulationen oder Unterlagen die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unser ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Auslieferungsstelle ( ex works ).
2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
3. Wenn nicht in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder sonstiger Weise schriftlich ein Zahlungsziel eingeräumt ist, ist der Kaufpreis netto (spesenfrei) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware und der Rechnung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behalten wir uns vor.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei den Gegenansprüchen des Bestellers erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 6 Nr. 5 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen, einschließlich gestundeter oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

§ 4 Lieferzeit

1. Sofern wir Lieferfristen und -termine nennen, gelten diese nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit vom Vertrag mit dem Besteller zurückzutreten. Unsere etwaige Haftung bestimmt sich nach Ziffer §7…..
3. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von etwa benötigten Unterlagen.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände , an denen uns kein Verschulden trifft, wie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Ernteausfälle, Krieg, Terror und Energiebeschaffungsschwierigkeiten führen nicht zum Lieferverzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

§ 5 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ex works“ vereinbart.
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelansprüche

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf weder geteilt, weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden.
2. Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.
3. Bei Lieferung mangelhafter Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Besteller das mangelhafte Produkt bereithält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns vorgenommen wird. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt und/oder Schadenersatz besteht nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich gemindert ist.
4. Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur ein einem Umfang , der in angemessenen Umfang zu den aufgetretenen Mängeln sieht, zurückgehalten werden.
5. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB ) die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Besteller und seine Abnehmern über die gesetzlichen Ansprüche der Abnehmer hinausgehen sind ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seines Abnehmers zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl diese Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
6. Alle Ansprüche des Bestellers, die ihm gegen uns aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die keinen Sach- und/oder Rechtsmangel betreffen. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Schadenersatz

1. Die Geltendmachung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben.
2. Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer von uns oder Dritten abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB), für die wir einzustehen haben, ist ausgeschlossen, wenn wir die Verletzung nicht verschuldet haben.
3. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
4. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, für Verletzungen des Lebens oder bei Körper- und Gesundheitsschäden auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) und einer Haltbarkeitsgarantie oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich, kraft schriftlicher Vereinbarung,übernommen haben. Änderungen der Beweislast sind mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers hindeuten sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt uns vorbehalten. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage). Der Besteller darf Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Vorbehaltsware und/oder an uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Besteller sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Besteller ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
5. Wir und der Besteller sind uns darüber einig, dass wir zusätzlich ein Pfandrecht an den Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen erwerben, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte gem. Ziff. 4 erwachsen, und zwar ebenfalls unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an dem Gericht seines Wohnortes zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg.

§ 10 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

1. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Lieferungs – und Verkaufsbedingungen

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